Hallo Leute,
vielleicht ist ja der eine oder andere unter uns, der sich mit Recht in Österreich auskennt, und hier kurz Infos dafüber geben kann, was erlaubt ist und was nicht. Damit kann dann jeder selbst entscheiden, ob er an seinem eBike etwas verändern will oder nicht.
Hallo
Die Rechtslage von E-Rädern schein in Ö doch etwas anders zu sein wie in D.
siehe hier: http://www.gopedelec.at/gopedelec-at/index.php?option=com_content&view=article&id=135&Itemid=81
die Rechtslage in Ö steht ganz unten und da steht nicht, dass man zwingend mittreten muß wie in D oder EU.
Allerdings gilt auch die 25 Km/h Begrenzung nicht aber die 250 W. (wieso gibt es Autos die über 200 Km/h gehen und man darf nur max.130 fahren? Industrie?)
Aber auch die 250 W sollten lt. dieser Seite auf 500 W evtl.erhöht werden (EU Vorschlag)
Mal sehen.....
Schöne Grüße
Josef
Hallo Forum,
Zu den Vorschriften in Österreich:
Es gibt kein pedailieren im Gesetz.
Es gilt max. 600 Watt (keine Dauer- oder Spitzenleistungsangabe) und eine Bauartgeschwindigkeit von max. 25 Km/h.
Die Bauartgeschwindigkeit ist jene, die das KFZ selbständig erreichen darf.
Auch ist damit ein Handgas mit max. 25 Km/h (ohne mitzutreten) zulässig.
Somit sind auch die meisten deutschen S-Pedelecs erlaubt und ein Fahrrad.
Schöne Grüße vom
fox
Hallo Forum,
Da in der neuen Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Elektrorad" die Rechtlage in Österreich ähnlich wie in Deutschland angegeben wurde, dazu noch eine Info.
Ich habe mein E-Bike jetzt auch haftpflichtversichert (in etwa wie normale KFZ). In der Polizze ist neben der Typenbezeichnung meines Rades, auch der Geltungsbereich 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit 25Km/h angegeben. Es wird die Rechtslage wie von mir oben beschrieben ausgelegt.
Die Versicherung kostet 33 EURO pro Jahr. Eine Diebstahlversicherung des E-Bikes wurde ohne Mehrkosten in die Haushaltsversicherung eingetragen (als Standard gilt die Haushaltsvers. nur für normale Fahrräder). Bei Uniqua.
Schöne Grüße vom
fox
Rechtslage von S-Pedelecs:
http://www.vol.at/polizei-macht-jagd-auf-e-biker/3260095
Wir sind und bleiben eine Bananen-Republick!!
1 Fehler ist in dem Beitrag: Es muss heißen "schneller als 25 km/h ODER mehr als 600W" und nicht "und".
Ich verstehe das Tamtam aber nicht. Ich habe noch keinen einzigen Ebikefahrer gesehen der augenscheinlich zu schnell unterwegs war. Und bei uns gibt es viele Ebikes in der Gegend. Meistens fahren sie jedoch ältere Leute und die interessiert das Schnellfahren eh nicht. Von dem her: Keine schlafenden Hunde wecken und einfach das tun was man für richtig hält. Ich mach mir da wenig Sorgen.
Was mich ärgert, sowohl in Foren (hier nicht natürlich)als auch bei den Händlern wenn nachfragt wegen Geschwindigkeitssteigerung usw. Man wird hier sofort bevormundet und fast kriminalisiert weil man überhaupt fragt, weil es ja ach so verboten ist und was da alles passieren kann mit dem Versicherungsschutz (den ich sowieso nicht habe) usw. Beim letzten Händler brachte ich dann das Argument mit dem Chiptuning bei Autos. Macht bei uns auch jeder dritte Dieselfahrer und lässt es natürlich nicht eintragen (wäre ja sinnfrei, es geht den meisten um die Steuer). Da ist es real auch kein Problem, nichtmal versicherungstechnisch) und die Argumentation dass der Händler mit der vmax Aufhebung beim Rad zur Verantwortung gezogen werden könnte ist absoluter Blödsinn.
Denn es ist nicht verboten ein 50 km/h ebike zu haben, es ist nur damit verboten Bestimmtes zu tun (auf Straßen mit öffentlichen Verkehr fahren (nach §1 StVO) zum Beispiel. Kann doch dem Händler/Tuner egal sein.
Aber gut, man kann ja Gott sei Dank selber... :)
Hier zum Nachlesen noch einmal die relavanten Gesetzes-Stellen:
Österreichisches Kraftfahrgesetz (KFG)
(§1, Abs. 2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(§2, Abs. 37a.) Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann
Ich habe einmal die Rechtsansicht gehört, dass sich die Bauartgeschwindigkeit nur auf jene bezieht, die komplett mit eigener Kraft des Motors erreicht werden kann, und mit Pedalieren daher beliebig schnell gefahren werden kann (sofern nicht über der allgemeinen Geschwindkeitsbeschränkung natürlich, die z.B. im Großteil der Straßen von Wien und Graz 30 km/h beträgt). Kann ich mir aber kaum vorstellen, und wenn, wäre es eine Gesetzeslücke, die eben unter "schlafende Hunde nicht wecken" fällt.
Die 600 Watt werden fast immer als Spitzenleistung interpretiert, steht zumindest auf meinem BionX drauf und ich habe nichts gemacht, das die Motor_leistung_erhöhen würde ;-> 250 oder gar 500 Watt "Nenndauerleistung" dürften aber die bessere gesetzliche Regelung sein.
Ein Fall in Österreich, wo jemand ein S-Pedelec als Moped angemeldet hat:
http://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/s-pedelec-in-%C3%96sterreich-zugelassen.41178/
Ist aber fraglich, warum es mit den Daten "Höchstgeschwindigkeit 16 km/h, Leistung 0,25 kW" nicht unter den Fahrrad-Begriff fällt. Wollte wohl größtmögliche Rechtssicherheit haben? Wäre aber ein weiterer Hinweis, dass "Bauartgeschwindigkeit" nur jene ohne Mittreten ist.
Noch ein nicht ganz aktueller, aber interessanter Artikel:
http://www.tt.com/panorama/verkehr/12042479-91/jedes-dritte-e-bike-ist-illegal.csp
Überprüfung in der Praxis kaum möglich, und wer sich unauffällig verhält und nicht 40 fährt, wo 30 erlaubt ist ...
Allerdings wieder mit der Mutmaßung, dass der Motor über 25 km/h auf keinen Fall laufen darf.